Verkehrsrecht – Seitenabstand beim Vorbeifahren an stehendem Pkw

In seinem hier kurz besprochenen Urteil hat das Landgericht Hagen eher unspektakulär und erwartungsgemäß die einschlägige Rechtsprechung bestätigt, wonach derjenige, der plötzlich die Fahrertüre seines am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs öffnet, für den an einem vorbeifahrenden Fahrzeug kollisionsbedingt entstehenden Schaden in der Regel auch dann alleine haftet, wenn der Seitenabstand des Vorbeifahrenden lediglich 80 cm betragen hat.

LG Hagen, Urteil vom 20.12.2017 – 3 S 46/17

Anmerkung:

Das Urteil bietet Anlass, grundsätzlich auf die gesetzliche Regelung gemäß § 14 Absatz 1 der StVO hinzuweisen.

Danach hat derjenige, der ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Mit der gesetzlichen Formulierung wird demnach das höchste Maß an Sorgfalt normiert, so dass der Beweis des ersten Anscheins zumeist gegen den Ein- bzw. Aussteigenden spricht, selbst wenn der Abstand des Vorbeifahrenden wie im Urteil des Landgerichts Hagen als eher gering zu bewerten ist.

Um der strengen gesetzlichen Regelung gerecht zu werden, muss der Aussteigende den Verkehr vor dem Öffnen der Türe zuerst durch die Rück- und Seitenspiegel und erforderlichenfalls sogar im Rahmen des sog. Schulterblicks durch die Fenster genau beobachten und darf die Wagentür erst dann öffnen, wenn er sicher sein kann, dass er keinen anderen gefährdet. Bei eingeschränkter Sicht und totem Winkel muss der Verkehr gegebenenfalls sogar länger beobachtet werden. Unter Umständen darf die Tür zunächst nur einen Spalt und erst dann weiter geöffnet werden, wenn man sich Gewissheit verschafft hat, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer kommt.

Zu Betonen ist unbedingt, dass die in § 14 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen entgegen der landläufigen Meinung nicht schon enden, wenn man ausgestiegen ist, sondern vielmehr auch die häufig beobachtete Situation erfassen, in denen ein Ausgestiegener sich in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach seinem Aussteigen bei geöffneter Tür wieder in sein Fahrzeug beugt.