Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Krankheitstag bedarf keiner besonderen Begründung
Ein Arbeitgeber ist berechtigt, von einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer, bereits am ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an.
Besonderer Anlass für Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Krankheitstag nicht erforderlich
Dies sah das Landgericht Köln jedoch anders. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, die Vorlage schon früher, beispielsweise am ersten Krankheitstag zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Einen besonderen Anlass braucht der Arbeitgeber hiefür nicht.
Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf nach Auffassung des Gerichts weder einer Begründung noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht auf „billiges Ermessen“ zu überprüfen.
Quelle:Landesarbeitsgericht Köln / ra-online