Anwendungsbereiche

Verkehrsunfall
Persönlichkeitsrecht
Benachteiligungsverbot
Freiheitsrecht

Schmerzensgeld

Die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen stellt einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit dar. Schmerzensgeld ist eine Geldentschädigung für nicht vermögensrechtliche – sogenannte immaterielle – Schäden.

Es ist insofern vom klassischen Schadensersatz zu unterscheiden, der eine Entschädigung für konkret eingetretene Vermögensschäden – sogenannte materielle Schäden – darstellt, wie beispielsweise Reparaturkosten, Heilbehandlungskosten oder Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Im BGB ist das Schmerzensgeld seit 01.08.2002 in § 253 Absatz 2 angesiedelt und folgendermaßen beschrieben:

„Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

Das Schmerzensgeld soll einerseits einen Ausgleich für die Größe, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen sein (sog. Ausgleichsfunktion), andererseits aber auch eine Genugtuung dafür, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat (sog. Genugtuungsfunktion).

In der Praxis wird die Höhe des Schmerzensgeldes zumeist unter Zugrundelegung der Schwere der Verletzungen und der Dauer der Heilbehandlung anhand von vergleichenden Schmerzensgeldtabellen ermittelt.

Neben der Geltendmachung von Schmerzensgeld bei der Unfallschadensregulierung wird unsere Kanzlei im Schmerzensgeldrecht zunehmend von Ansprüchen naher Angehöriger von Unfallopfern beauftragt.

So haben wir Angehörige eines Opfers im Zusammenhang mit dem Einsturz des Daches der Eissporthalle in Bad Reichenhall vertreten oder waren beratend tätig für die Mutter einer bekannten Schauspielerin, die ihre Tochter durch einen tragischen Verkehrsunfall verloren hat.