Mietrecht

Kurze Verjährung der Mieterersatzansprüche bei rechtsgrundlos durchgeführten Schönheitsreparaturen.

Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.

In einem vom BGH entschiedenen Fall haben die Mieter Schadensersatzansprüche für den Aufwand der Durchführung von Schönheitsreparaturen geltend gemacht. Da das Mietverhältnis bereits sechs Monate zuvor geendet hatte, beriefen sich die Beklagten auf Verjährung. Diese Rechtsansicht hat der BGH nun bestätigt. Grundsätzlich stehen dem Mieter zwar Aufwendungsersatzansprüche zu, wenn er Renovierungsarbeiten durchgeführt hat, obwohl er hierzu – zum Beispiel aufgrund unwirksamer AGBs im Mietvertrag – nicht verpflichtet war. Dieser Anspruch fällt nach Ansicht des BGHs jedoch unter die kurze Frist in § 548 II BGB, wonach Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Sinn und Zweck der Vorschrift sei, den Mietvertragsparteien schnell Klarheit über Aufwendungsersatzansprüche zu schaffen. Diesem gesetzgeberischen Willen würde durch eine längere Verjährungsfrist, gleich auf welcher Grundlage, widersprochen.

BGH, Urteil vom 4. 5. 2011 – VIII ZR 195/10