Verkehrsrecht – Entzug der Fahrerlaubnis für Radfahrer

Auch einem Radfahrer, der mit mindestens 1,6 Promille im Straßenverkehr fährt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

In einem kürzlich vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth geführten Verfahren, bestätigte das Gericht, dass einem Radfahrer, der mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,6 Promille am Straßenverkehr teilnimmt, die Fahrerlaubnis entzogen und sogar das Führen eines Fahrrads untersagt werden kann.

Der Radfahrer hatte mit mindestens 1,66 Promille einen Unfall. Daraufhin wurde von dem zuständigen Landratsamt ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Radfahrer erwartungsgemäß auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Aufgrund des Gutachtens entzog das Landratsamt die Fahrerlaubnis und untersagte dem Fahrradfahrer auch das Führen von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen.

Das sodann mit der Sache befasste Verwaltungsgericht Bayreuth wies darauf hin, dass nach den gesetzlichen Regelungen (§ 3 StVG, §§ 46 FeV) eine Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich der Führerscheininhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Dies ist unter anderen bei Alkoholmissbrauch der Fall, d.h. immer dann, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Fahren nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Insofern macht es keinen Unterschied macht, ob ein Kfz oder Fahrrad im Straßenverkehr geführt wird.

VG Bayreuth, Beschluss vom 16. 3. 2012 – B 1 S 12.136

Anmerkung:

Es ist nach wie vor wenig bekannt, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Nr. 2 b Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern hat, wenn bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt wurde. Da das Gesetz ausdrücklich von Fahrzeug und nicht Kraftfahrzeug spricht, macht es keinen Unterschied, ob ein Pkw, Mofa oder ein Fahrrad geführt wird. Da auch eine alkoholisierte Fahrt mit Mofas und Fahrrädern zu einer erheblichen Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führen kann, ist es sogar möglich, das künftige Führen von Fahrrädern und Mofas zu untersagen.