Nach einem neuen Urteil des BGH muss der Mieter bei Mängeln der Mietsache infolge wiederkehrender Beeinträchtigungen nicht (mehr) unbedingt ein Verlaufsprotokoll erstellen.
In dem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall haben die Mieter ihre Miete gemindert, weil in dem von ihnen bewohnten Haus durch die anderweitige Vermietung von Wohnungen an ständig wechselnde Touristen unter anderem erhebliche Lärmbelästigungen und Verschmutzungen im Treppenhaus auftraten.
Die Mieter haben zur Begründung des Mietmangels kein detailliertes Protokoll vorgelegt, welches den genauen Zeitpunkt, die Art und Intensität der jeweiligen Beeinträchtigungen dokumentiert hat. Dies ist nach Ansicht des BGH allerdings auch nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine lediglich grundlegende Beschreibung, aus der sich die Art der Beeinträchtigung ergibt, über welchen Zeitraum sie sich erstreckt und zu welchen Tageszeiten sie auftritt. Sofern sich aus einer derartigen Beschreibung hinreichend genau entnehmen lässt, dass die wiederkehrenden Beeinträchtigungen die sogenannte Sozialadäquanz übersteigen, also das Maß an Beeinträchtigungen, welches die Mitbewohner im Rahmen des Zusammenlebens in der Regel zu tolerieren haben, ist der Mietmangel ausreichend belegt. Die Miete ist dann nach § 536 BGB kraft Gesetzes gemindert. Die Intensität der Beeinträchtigung muss nicht protokollarisch festgehalten werden. Ebenso wenig muss ein genauer Minderungsbetrag genannt werden.
BGH, Urteil vom 29. 2. 2012 – VIII ZR 155/11