Verkehrsrecht – „Wegdrücken“ eines Handyanrufes gilt als „Benutzung“ des Handys

Wer während der Autofahrt einen Anruf auf seinem Handy „wegdrückt“, benutzt das Handy im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO und begeht deshalb eine Ordnungswidrigkeit. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln hervor.

In dem vom OLG Köln kürzlich entschiedenen Fall war gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro verhängt worden, weil er sein Handy nach der Überzeugung des Gerichts während der Autofahrt „benutzt“ hatte, indem er sein Handy in der linken Hand gehalten und mit dem Daumen auf die Tastatur gedrückt hatte. Die Einlassung des Betroffenen, er habe lediglich das eingehende Gespräch „weggedrückt“ um gerade keine Ordnungswidrigkeit durch Benutzung des Handys zu begehen, konnte das Gericht nicht überzeugen.

Zwar ist für die Erfüllung des Tatbestandes der unerlaubten Handynutzung während der Autofahrt nach dem Gesetz erforderlich, dass der Betroffene sein Handy nicht nur aufnimmt oder hält, sondern außerdem sein Handy „benutzt“. Allerdings sei auch das Wegdrücken eines Anrufs eine „Benutzung“. Es könne nach Meinung des Gerichts nicht bezweifelt werden, dass das manuelle Drücken einer Funktionstaste des Geräts, mit der ein eingehender Anruf abgewiesen und die Funkverbindung zu einem anderen Teilnehmer abgebrochen wird, einen direkten Bezug zur Funktion des Mobiltelefons habe. Das Wegdrücken sei insofern vergleichbar mit dem Ein- oder Ausschalten des Handys, welches nach der Rechtsprechung ebenfalls als „Benutzung“ angesehen wird.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.02.2012 – 1 RBs 39/12

Anmerkung:

Vor dem Hintergrund, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung bereits das Ein- oder Ausschalten des Handys oder sogar nur das Ablesen der Uhrzeit oder das Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer als bußgeldbewehrte Benutzung des Handys im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO gilt, ist die Entscheidung des OLG Köln nicht überraschend. Es kann daher nur angeraten werden, während der Autofahrt das Handy gar nicht in die Hand zu nehmen. Allerdings ist nicht jedes In-die-Hand-Nehmen auch eine Nutzung im Sinn der Vorschrift. Zu weit geht meines Erachtens daher eine Entscheidung des AG Ratzeburg, wonach das bloße Weglegen des Handys eine Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO sein soll.