In dem vom Amtsgericht München jüngst entschiedenen Fall kündigte die Vermieterin das mit dem Mieter bestehende Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs, nachdem der Mieter abermals mit der Zahlung der vertraglich geschuldeten Miete für mehrere Monate in Zahlungsverzug geraten war. Als der Mieter daraufhin nicht auszog, erhob die Vermieterin Räumungsklage vor dem Amtsgericht München.
Vor Einreichung der Räumungsklage hatte der Mieter darum gebeten, seine rückständigen Mieten mit der Kaution zu verrechnen und war deshalb der Meinung, gegen die Mietforderungen des Vermieters wirksam aufgerechnet zu haben. Das Amtsgericht München gab indessen der Vermieterin Recht und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung.
Zur Begründung führte die zuständige Richterin in ihrem Urteil aus, der Mieter habe sich mit (mindestens) zwei Monatsmieten in Verzug befunden, so dass die fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB wirksam sei. Denn – insbesondere auch – während eines laufenden Mietverhältnisses habe der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, weshalb ihm gegen die Mietzinsforderungen kein Recht zur Aufrechnung zustehe.
Amtsgericht München, Urteil vom 14.02.2012, Az.: 415 C 31694/11