Verkehrsrecht – Kein Anspruch auf Schadensersatz bei einem Fahrzeugschaden durch eine Dachlawine

Das Amtsgericht Brandenburg bestätigt in seinem Urteil vom 23. August 2012 die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Fahrzeugeigentümer, dessen Pkw durch eine Dachlawine beschädigt wird, regelmäßig keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Gebäudeeigentümer hat.

In dem vom Amtsgericht Brandenburg kürzlich entschiedenen Fall fuhr der Kläger mit seinem Pkw just zu dem Zeitpunkt am Gebäude der Beklagten vorbei, als sich eine Schneelawine vom Gebäudedach löste und sein Fahrzeug erheblich beschädigte. Da der Kläger der Meinung war, die Beklagte habe ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt, verlangte er von der Beklagten Schadensersatz. Das Amtsgericht Brandenburg wies die Klage indessen ab.

Nach Meinung des Gerichts hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Grundsätzlich ist zwar derjenige, der durch sein aktives Tun bzw. Unterlassen eine allgemeine Gefahrenlage schafft, jedem Dritten gegenüber verpflichtet, die zur Abwendung eines Schadens notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dies allerdings nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Deshalb sei ohne Vorliegen besonderer Umstände von einem Gebäudeeigentümer grundsätzlich nicht zu verlangen, überhaupt Maßnahmen zur Verhinderung von Schneelawinen zu ergreifen, würde dies die Grenze des Zumutbaren doch überschreiten.

Besondere Umstände können sich insbesondere aufgrund der örtlichen Verhältnisse, wie etwa der Beschaffenheit des Gebäudes oder auch der konkreten Witterungslage ergeben, wobei in schneereichen Gebieten höhere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers zu stellen sind. Weil das Land Brandenburg zu den schneearmen Gebieten zählt, ist speziell das präventive Anbringen von Schneefanggittern nach Meinung des Gerichts in der Regel nicht erforderlich. Zudem sei das Aufstellen von Warnschildern in schneearmen Gebieten grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ausnahme sei allenfalls dann denkbar, wenn der jeweilige Gebäudeeigentümer im konkreten Fall erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen, dass aufgrund der Menge des auf dem Dach liegenden Schnees alsbald eine konkrete Gefahr für Dritte droht.

Sofern sich die Gefahr allerdings auch dem Geschädigten ohne weiteres aufdrängen muss, etwa aufgrund konkreter Warnhinweise durch die Presse oder Funk- und Fernsehen, entfällt wiederum ein Ersatzanspruch des Geschädigten. Denn auch eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Gebäudeeigentümer würde dann aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens des über die konkrete Gefahr von Dachlawinen informierten Geschädigten zurücktreten.

AG Brandenburg, Urteil vom 23. 8. 2012 – 34 C 127/11

Anmerkung:

Dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg ist beizupflichten. Die Verkehrssicherungspflicht besteht eben immer nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Insofern kommt zum Beispiel auch das Räumen des Daches von Schnee und Eis wegen der damit verbundenen Gefahr für Leib und Leben regelmäßig nicht in Betracht. Ebenso wenig ist es dem Gebäudeeigentümer zuzumuten, die Wetterverhältnisse quasi rund um die Uhr zu beobachten. In traditionell schneereichen Gebieten dürfte allerdings zumindest das Aufstellen von Warnschildern und wohl zumeist auch das präventive Anbringen von Schneefangittern als ortsüblich und daher zumutbar anzusehen sein.