Das Landgericht Wiesbaden stellt in seinem kürzlich ergangenen Urteil klar, dass der Geschädigte im Rahmen seiner sogenannten Schadensminderungsobliegenheit den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung jedenfalls dann über die voraussichtlichen Mietwagenkosten informieren muss, wenn die Mietkosten betragsmäßig nahezu die Reparaturkosten erreichen oder sogar übersteigen.
In dem vom Landgericht entschiedenen Fall hatte der Kläger nach einem Unfall einen Mietwagen für 46 (!) Tage zu Mietwagenkosten von insgesamt 4.971,68 Euro angemietet.
Die beklagte Haftpflichtversicherung hielt lediglich die Erstattung von Mietwagenkosten für die gewöhnliche Reparaturdauer berechtigt und war daher außergerichtlich nur bereit, Mietwagenkosten für vier Tage zu erstatten. Der Kläger trug im Gerichtsverfahren vor, sein unfallbeschädigter Pkw sei bereits am Unfalltag zur Reparatur verbracht worden, weshalb er bereits ab dem Unfalltag einen Mietwagen benötigt habe. Außerdem sei es bei der Reparatur wegen eines nicht vorhersehbaren Lieferengpasses für benötigte Ersatzteile zu Verzögerungen gekommen.
Der Lieferengpass könne ihm, dem Kläger, nicht vorgeworfen werden. Vielmehr trage – nach ständiger Rechtsprechung – grundsätzlich der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko. Daher seien ihm die Mietwagenkosten für die gesamte Reparaturdauer von 46 Tagen zu erstatten. Das Landgericht folgte der Argumentation des Klägers wie schon das zuvor mit dieser Sache befasste Amtsgericht nicht, sondern betonte die Schadensminderungspflicht des Klägers und wies die Klage ab.
LG Wiesbaden, Urteil vom 19. 7. 2012 – 9 S 18/12