Ein aktuelles Urteil des BGH bestätigt, dass auch der Mieter eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung ergibt, dass die geleisteten Vorauszahlungen höher als die tatsächlichen Belastungen sind.
Im vorliegenden Fall hatte zunächst die Vermieterin über die Betriebskosten abgerechnet und die nach ihrer Berechnung sich ergebende Nachforderung beim Mieter geltend gemacht. Der Mieter wiederum hatte konkrete Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung der Vermieterin erhoben und seinerseits ein Guthaben errechnet. Den sich nach seiner Kalkulation ergebenden Erstattungsbetrag hatte der Mieter zuerst mit einer kommenden Monatsmiete verrechnet und außerdem der Vermieterin schriftlich mitgeteilt, er werde seine künftigen Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund seiner Berechnung um 30,00 EUR im Monat senken.
Dagegen hatte der BGH im Ergebnis nichts einzuwenden. Sofern sich aus einer Abrechnung über die Betriebskosten ergebe, dass die hierauf geleisteten Vorauszahlungen nicht mehr den tatsächlich anfallenden Kosten entsprächen, könne nach der gesetzlichen Regelung gemäß § 560 Abs. 4 jede Mietvertragspartei eine entsprechende Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen verlangen. Entscheidend sei lediglich, dass die Abrechnung über die Betriebskosten inhaltlich zu einem korrekten Resultat führe. Unerheblich sei demgegenüber, ob die Vorauszahlungen infolge der Abrechnung im Ergebnis gesenkt oder erhöht werden müssten.
BGH, Urteil vom 6. 2. 2013 – VIII ZR 184/12