Verkehrsrecht – Geltung der Geschwindigkeitsbeschränkung auch am Feiertag

In einem für den Verkehrsteilnehmer praxisrelevanten Beschluss hat das OLG Bamberg kürzlich entschieden, dass ein mit einem Verkehrszeichen verbundenes Zusatzzeichen „Mo.-Fr., 6.00-18.00 Uhr“ auch dann gilt, wenn der betreffende Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der betroffene Autofahrer wurde von dem ursprünglich mit der Sache befassten Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, weil er an Christi Himmelfahrt, also einem gesetzlichen Feiertag, eine innerörtliche Straße mit 64 km/h befahren hatte, obwohl die Höchstgeschwindigkeit mit dem Zusatzzeichen „Mo.-Fr., 6.00-18.00 Uhr“ auf 30 km/h beschränkt worden war.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die angeordnete Geschwindigkeits-beschränkung wirksam, obschon der Tattag ein Feiertag war. Auch eine einschränkende Auslegung des Zusatzzeichens wollte das OLG nicht vornehmen. Es verwies vielmehr darauf, dass das Zusatzzeichen gerade keine Sonderregelung für Feiertage getroffen hat, welche auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen. Dies habe die Konsequenz, dass die Anordnung umfassend und mithin ausnahmslos gelte. Es würde den Verkehrsteilnehmer überfordern und die im fließenden Verkehr an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen übersteigen, wenn es jeweils dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bliebe, selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist. Insbesondere im Interesse der Verkehrssicherheit gilt bei Verkehrszeichen und Zusatzzeichen stets nur dasjenige, was unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Sofern denkbare regelungsspezifische Besonderheiten nicht sozusagen „schwarz auf weiß“ unmittelbar dem Verkehrszeichen selbst anhaften, gelte das Verkehrsschild ausnahmslos.

Anmerkung:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erscheint im Ergebnis zumindest fragwürdig. Wie das OLG zutreffend ausführt, gilt der Grundsatz, dass der Straßenverkehr einfache und klare Regelungen erfordert und Verkehrszeichen daher inhaltlich klar, sinnvoll, verständlich und frei von Widersprüchen sein müssen. Gerade dies ist meines Erachtens hier aber nicht gelungen. Es ist nun mal nicht von der Hand zu weisen, dass die Zusatzregelung „Montag bis Freitag“ zumindest auch den Schluss nahelegt, sie solle sinnvollerweise nur für Werktage Geltung beanspruchen. Insofern ist das hier in Rede stehende Zusatzzeichen gerade nicht eindeutig. Vom Verkehrsteilnehmer nun die Kenntnis zu verlangen, er müsse bei auslegungsfähigen und zweideutigen Verkehrszeichen stets den konkreten Wortlaut und nicht den möglicherweise hiervon abweichenden Sinn und Zweck der Regelung als verbindlich betrachten, widerspricht dem vorgenannten Grundsatz, wonach Verkehrszeichen so eindeutig zu gestalten sind, dass sie für keinerlei Missverständnisse Raum bieten. Die von der Verkehrsbehörde begangene Zuwiderhandlung gegen das Gebot der Normenklarheit darf in der Konsequenz nicht zum Nachteil des Verkehrsteilnehmers gereichen. Abgesehen davon, wäre vorliegend freilich zu prüfen, ob dem Betroffenen aufgrund der Missverständlichkeit  des Verkehrszeichens überhaupt der für eine Verurteilung erforderliche (Fahrlässigkeits-)Schuldvorwurf zu machen ist. Jedenfalls erscheint es unbillig, denjenigen mit der vollen Regelstrafe zu belangen, der gegen ein nicht eindeutiges Verkehrszeichen verstoßen hat. Möglicherweise hat das ursprünglich mit diesem Fall befasste Amtsgericht dies ja ähnlich gesehen, hat es doch zumindest von der Verhängung des an sich mit der innerörtlichen Geschwindigkeits-überschreitung verwirkten Fahrverbots abgesehen.

Eine ähnliche Problematik stellt sich heutzutage übrigens auch bei Verwendung des  Zusatzzeichens „Werktags“, verstehen zahlreiche Verkehrsteilnehmer unter Werktag doch fälschlicherweise nicht mehr den Samstag.