In einem für den Verkehrsteilnehmer praxisrelevanten Beschluss hat das OLG Bamberg kürzlich entschieden, dass ein mit einem Verkehrszeichen verbundenes Zusatzzeichen „Mo.-Fr., 6.00-18.00 Uhr“ auch dann gilt, wenn der betreffende Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der betroffene Autofahrer wurde von dem ursprünglich mit der Sache befassten Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, weil er an Christi Himmelfahrt, also einem gesetzlichen Feiertag, eine innerörtliche Straße mit 64 km/h befahren hatte, obwohl die Höchstgeschwindigkeit mit dem Zusatzzeichen „Mo.-Fr., 6.00-18.00 Uhr“ auf 30 km/h beschränkt worden war.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die angeordnete Geschwindigkeits-beschränkung wirksam, obschon der Tattag ein Feiertag war. Auch eine einschränkende Auslegung des Zusatzzeichens wollte das OLG nicht vornehmen. Es verwies vielmehr darauf, dass das Zusatzzeichen gerade keine Sonderregelung für Feiertage getroffen hat, welche auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen. Dies habe die Konsequenz, dass die Anordnung umfassend und mithin ausnahmslos gelte. Es würde den Verkehrsteilnehmer überfordern und die im fließenden Verkehr an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen übersteigen, wenn es jeweils dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bliebe, selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist. Insbesondere im Interesse der Verkehrssicherheit gilt bei Verkehrszeichen und Zusatzzeichen stets nur dasjenige, was unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Sofern denkbare regelungsspezifische Besonderheiten nicht sozusagen „schwarz auf weiß“ unmittelbar dem Verkehrszeichen selbst anhaften, gelte das Verkehrsschild ausnahmslos.