In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Kiel hatte das Gericht über die eher kurios anmutende Frage zu entscheiden, ob Smileys im Arbeitszeugnis zulässig sind.
Stein des Anstoßes war für den Kläger die Unterschrift seines ehemaligen Arbeitgebers unter das ihm ausgestellte Zeugnis. Der Arbeitgeber hatte nämlich den ersten Buchstaben seines Namens um zwei Punkte und einen nach unten geschwungenen Haken ergänzt. Nach der zwischenzeitlich allgemein üblichen Symbolik konnte man darin unschwer einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln und mithin einen grimmig hereinschauenden Smiley erkennen. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren erläuterte der Arbeitgeber in leicht durchschaubarer Cleverness, er würde seine Unterschrift üblicherweise mit einem Smiley abschließen, allerdings stets in der Variante des lachenden Smileys. Diesmal wollte er seine Unterschrift dagegen etwas individueller gestalten. Den Vorwurf einer – versteckten – Botschaft im Sinne einer persönlichen Missachtung gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer wies der Beklagte freilich weit von sich. Die Einlassung des Arbeitgebers vermochte – wenig überraschend – das Arbeitsgericht indessen nicht zu überzeugen. Vielmehr urteilte das Gericht im Sinne des klägerischen Arbeitnehmers und konstatierte, der Kläger habe in seinem Zeugnis einen Anspruch auf eine Unterschrift, welche bei potenziellen neuen Arbeitgebern keinerlei negativen Assoziationen herbeirufen könne.
ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013 – 5 Ca 80 b/13