Verkehrsstrafrecht – Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScan Speed

Das Amtsgericht Rostock hatte anlässlich eines dort anhängigen Bußgeldverfahrens wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h die Gelegenheit, über die Frage zu entscheiden, ob Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScan Speed grundsätzlich verwertbar sind. Im Ergebnis vertrat das Amtsgericht die Auffassung, dies sei nicht der Fall und sprach in der Konsequenz den Betroffenen frei.

AG Rostock, Beschluss vom 27.09.2013 – 35 OWi 1/12

Anmerkung:

Der Entscheidung des Amtsgerichts ist nach Meinung des Verfassers unbedingt zuzustimmen. Messungen mit Gerät PoliScan Speed sehen sich bereits seit geraumer Zeit zunehmend starker Kritik ausgesetzt. Dies bereits deshalb, weil nach Ansicht von Sachverständigen die sogenannte Zuordnungssicherheit – also die Gewährleistung, dass die gemessene Geschwindigkeit auch tatsächlich von dem „geblitzten“ Fahrzeug stammt – schon generell nicht gewährleistet ist. Insbesondere bestehen aber nach Auffassung mehrerer Amtsgerichte, z. B. auch der Amtsgerichte Dillenburg und Mannheim, deshalb rechtsstaatliche Bedenken gegen die Verwertbarkeit von Messungen mit dem Gerät PoliScan Speed, weil – wohl aus Gründen des Wettbewerbs – der Hersteller des Geräts nach wie vor keine detaillierten Unterlagen über die Funktionsweise des Messgeräts zur Verfügung stellt und daher eine nachträgliche (richterliche) Richtigkeitskontrolle nicht möglich ist, sondern vielmehr die Überprüfung des konkreten Messwertes nur auf eine wenig aussagekräftige Plausibilitätsprüfung beschränkt bleibt.

Das von der obergerichtlichen Rechtsprechung dagegen aufgeführte Argument, das Gerät PoliScan Speed verfüge immerhin über eine Zulassung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB), weshalb bei Messungen mit diesem Gerät sogar von einem sogenannten standardisierten Messverfahren auszugehen sei, kann nach zutreffender Ansicht des AG Rostock letztlich nicht überzeugen. Es gibt nämlich – worauf das AG Rostock zu Recht hinweist – schon keinen dahingehenden Erfahrungssatz, dass im Zulassungsverfahren durch die PTB stets alle Fehler aufgedeckt werden. Dies gilt hinsichtlich des Geräts PoliScan Speed um so mehr, als an diesem Messgerät in den letzten zwei Jahren 15 (!) Softwareänderungen erfolgt sind. Überdies stimmt grundsätzlich nachdenklich, das in der Praxis bei Bekanntwerden von Fehlern häufig die veraltete und mithin fehlerhafte Software von der PTB noch bis zur nächsten Eichung für die Weiterbenutzung zugelassen wird.

Es steht nach alledem zu hoffen, dass sich der neben dem Amtsgericht Rostock bisher leider nur von einigen Amtsgerichten vertretenen Rechtsauffassung im Laufe der Zeit weitere Amts- und schließlich auch Obergerichte anschließen werden.