Verkehrsrecht – „Ich bremse auch für Tiere!“

Entsprechend des durch einschlägige Autoaufkleber zu mehr als großer Bekanntheit gewordenen Slogans hatte das Amtsgericht München sich jüngst mit einer klassischen Unfallkonstellation zu beschäftigen.

Die Klägerin hatte wegen eines die Straße querenden Eichhörnchens derart stark gebremst, dass die mit ihrem Pkw nachfolgende Unfallgegnerin infolgedessen auf den Pkw der Klägerin auffuhr. Die beklagte Versicherung der Unfallgegnerin wollte den Schadensersatzanspruch der Klägerin nun außergerichtlich um 40 Prozent kürzen. Zur Begründung führte die Versicherung an, die Klägerin hätte nicht für ein Kleintier bremsen dürfen. Daher treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden am Unfall.

Das mit der Sache sodann befasste Amtsgericht München teilte weitestgehend die Auffassung der Versicherung. Die Klägerin habe in rechtlicher Hinsicht nicht aus einem sogenannten verkehrsimmanenten Grund gebremst, sondern eben wegen eines Kleintiers. Hätte die Klägerin nicht gebremst, wäre dies zwar mit großer Wahrscheinlichkeit für das Eichhörnchen mit folgenschweren Nachteilen behaftet gewesen, allerdings hätte sich der Unfall zweifellos vermeiden lassen. Das Gericht kürzte nach alledem die Schadensersatzansprüche der Klägerin um 25 Prozent.

Amtsgericht München – Urteil vom 27.02.2014 – III R 60/13

Anmerkung:

Das Urteil liegt völlig auf der Linie der einschlägigen – aber leider wenig bekannten – Rechtsprechung. Danach ist – bei allem Verständnis und aller Anerkennung des Strebens zur Rettung von Tierleben – im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gerade kein zwingender Grund für starkes Bremsen das Hereinlaufen eines sogenannten Kleintiers. Dies deshalb, weil eine Kollision mit dem Kleintier in aller Regel nicht zu erheblichen Personen- oder Sachschäden führen wird. Als Kleintiere im Sinne der Rechtsprechung gelten zum Beispiel eine Katze, eine Taube, ein Hase, ein Igel oder eben ein Eichhörnchen. Anders stellt sich die Rechtslage dagegen dar, sofern ein größeres Tier, wie etwa ein Reh, eine Rind oder ein Wildschwein auf die Fahrbahn läuft. Dies erklärt sich unschwer dadurch, dass bei größeren Tieren zumeist die Gefahr besteht, dass eine Kollision zu erheblichen Schadensfolgen für den Fahrzeugführer führen wird und demzufolge starkes Bremsen dann gerade als zwingender Grund im Sinne des Gesetzes seine Rechtfertigung findet. Abzustellen ist im Einzelfall freilich nicht auf die Tierart, sondern vielmehr darauf, ob das in die Fahrbahn laufende Tier sich aus objektiver Sicht als ein derartiges Hindernis darstellt, welches bei einem Zusammenstoß mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Sach- oder Personenschäden verursachen wird.