Entsprechend des durch einschlägige Autoaufkleber zu mehr als großer Bekanntheit gewordenen Slogans hatte das Amtsgericht München sich jüngst mit einer klassischen Unfallkonstellation zu beschäftigen.
Die Klägerin hatte wegen eines die Straße querenden Eichhörnchens derart stark gebremst, dass die mit ihrem Pkw nachfolgende Unfallgegnerin infolgedessen auf den Pkw der Klägerin auffuhr. Die beklagte Versicherung der Unfallgegnerin wollte den Schadensersatzanspruch der Klägerin nun außergerichtlich um 40 Prozent kürzen. Zur Begründung führte die Versicherung an, die Klägerin hätte nicht für ein Kleintier bremsen dürfen. Daher treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden am Unfall.
Das mit der Sache sodann befasste Amtsgericht München teilte weitestgehend die Auffassung der Versicherung. Die Klägerin habe in rechtlicher Hinsicht nicht aus einem sogenannten verkehrsimmanenten Grund gebremst, sondern eben wegen eines Kleintiers. Hätte die Klägerin nicht gebremst, wäre dies zwar mit großer Wahrscheinlichkeit für das Eichhörnchen mit folgenschweren Nachteilen behaftet gewesen, allerdings hätte sich der Unfall zweifellos vermeiden lassen. Das Gericht kürzte nach alledem die Schadensersatzansprüche der Klägerin um 25 Prozent.
Amtsgericht München – Urteil vom 27.02.2014 – III R 60/13