Das OLG Hamm hatte sich kürzlich im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Absatz 1 a StVO auch dann vorliegt, wenn der Fahrzeugführer zwar telefoniert, aber das Fahrzeug steht und außerdem der Motor aufgrund einer sogenannten Start-Stopp-Funktion automatisch ausgeschaltet ist.
Nach zutreffender Rechtsansicht des Gerichts ist eine verbotswidrige Nutzung des Handys in diesem Fall zu verneinen. Wie das Gericht zutreffend ausführt, unterscheidet das Gesetz nämlich nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors. Gemäß § 23 Absatz 1 a Satz 2 StVO gilt das Handyverbot nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
OLG Hamm – Beschluss vom 09.09.2014 – RBs 1/14