Verkehrsrecht – Handy-Verbot 2.0: Aufnehmen und Weitergeben an Beifahrer

Ergänzend zu der erst im Januar mitgeteilten Entscheidung des OLG Hamm zum sogenannten Handyverbot, hat nun das OLG Köln eine weitere interessante Entscheidung gefällt. Danach erfüllt derjenige Fahrzeugführer nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung des Handys, der ein Mobiltelefon während der Fahrt lediglich aufnimmt, um es an einen Beifahrer weiterzureichen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die betroffene Fahrzeugführerin hatte während der Autofahrt ein eingeschaltes Handy in ihrer Handtasche. Als das Handy klingelte, versuchte zunächst der Beifahrer, der zehnjähriger Sohn der Fahrerin, das Handy in der Handtasche zu finden. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Handtasche an die Fahrerin, welche schließlich das Handy aus der Tasche nahm und es sogleich – ohne auf das Display geschaut zu haben – an den Sohn weitergab. Erst der Sohn nahm das Gespräch entgegen.

Nach Meinung des zunächst zuständigen Amtsgericht hatte die Fahrerin durch ihre Handlung gegen das Handyverbot verstoßen. Dies sah das OLG Köln – zu Recht – anders und entschied wie eingangs geschrieben.

OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014 – III-1 RBs 284/14

Anmerkung:

Dass eine derartige Sachverhaltskonstellation überhaupt Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung werden musste, mag zunächst verwundern. Angesichts der seitens der Gerichte doch sehr weitgehenden und zuweilen durchaus nahezu absurd anmutenden Auslegung des Handyverbots erklärt sich demgegenüber unschwer die Notwendigkeit eines derartigen Urteils. So ist nach der Rechtsprechung von einer verbotswidrigen Benutzung des Handys immer schon dann auszugehen, wenn die Handlung des Fahrzeugführers lediglich einen Bezug zu einer der Funktionen des Handys hat. Dementsprechend liegt eine verbotswidrige Handynutzung schon vor, wenn das Handy lediglich aufgenommen wird um die Nummer des eingehenden Anrufs oder auch nur das Datum oder die Uhrzeit abzulesen, das Handy auszuschalten, einen eingehenden Anruf „wegzudrücken“ oder zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist. Nicht erfasst von dem Handyverbot werden ausschließlich Handlungen, die überhaupt keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen, wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern des Handys. Da nach der Überzeugung des OLG Köln die Fahrerin vorliegend das Handy selbst gar nicht benutzen wollte und sie es ohne auf das Display geschaut zu haben auch sofort weiterreichte, war die Handlung nach Ansicht des Gerichts dem bloßen Aufheben oder Umlagern gleichzusetzen und mithin nicht verbotswidrig im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung. Interessante Verteidigungsstrategien eröffnet das – zutreffende – Urteil allemal.