Die – zutreffende – Entscheidung liegt ganz auf der Linie der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof. Wie der BGH schon im Jahr 2003 deutlich betont hat, gibt es keine sogenannte Harmlosigkeitsgrenze. Der zumeist von den Haftpflichtversicherungen bemühten Argumentation, aufgrund einer nur geringfügigen Kollisionsgeschwindigkeit sei unter Berücksichtigung der Biomechanik eine HWS-Verletzung absolut auszuschließen, ist nach Ansicht des BGH gerade nicht zu folgen. Die Frage, ob jemand durch einen Unfall verletzt worden ist, sei nämlich richtigerweise von ganz anderen Parametern abhängig, als nur von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. Insofern darf beispielhaft die etwa für den Geschädigten völlig unerwartete Kollision, die konkrete Kopfhaltung zum Unfallzeitpunkt oder insbesondere auch eine etwaige Vorschädigung des Unfallopfers angeführt werden. Die an der Halswirbelsäule degenerativ stark vorgeschädigte betagte Autofahrerin unterliegt nun mal einer völlig anderen Schadensprädisposition, als der völlig gesunde jugendliche Sportler. Wie der BGH in seiner einschlägigen Rechtsprechung dementsprechend hervorhebt, kann derjenige der einen gesundheitlich vorgeschädigten Menschen verletzt, freilich nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er einen Gesunden geschädigt. Es darf im Übrigen – entgegen der wiederum gern von den Haftpflichtversicherern herangezogenen Argumentationslinie – gebührend betont werden, dass eine Vorschädigung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gerade nicht ausschließt. Im Gegenteil ist rechtlich ausreichend, aber freilich auch erforderlich, dass sich das Unfallgeschehen neben einer etwaigen Vorschädigung lediglich als mitursächlich für das eingetretene Schadensbild erweist.