Mit Urteil vom 18.03.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht ist, mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt.
Dies gilt nach dem BGH explizit auch und insbesondere, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH, NJW 2010, 674 = NZM 2010, 157 Rn. 14).
BGH, Urteil vom 18.3.2015 – VIII ZR 21/13