Mietrecht – keine formularmäßige Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen

Am 07.04.2016 hat das Landgericht München I entschieden:

Eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters, einen Kostenbeitrag zu – seitens des Vermieters durchzuführenden – Schönheitsreparaturen zu leisten, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Im Ergebnis handelt es sich hierbei um eine vom BGH als unwirksam angesehene Quotenabgeltungsklausel.

Hinweisbeschluss LG München I v. 07.04.2016 – 31 S 3878/18

Anmerkung:

Der Entscheidung des Landgerichts ist uneingeschränkt beizupflichten. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Versuch des Vermieters, entgegen der neuen und sehr eindeutigen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, wonach sich in mietvertraglichen Formularverträgen sogenannte Quotenabgeltungsklauseln stets als unwirksam erweisen, letztlich doch noch eine finanzielle Beteiligung des Mieters durch einen im Mietvertrag von vornherein enthaltenen Kostenbeitrag zu erreichen, erscheint – man möchte sagen – doch eher „plump“. Anzumerken bleibt indessen, dass es den Vertragsparteien seit jeher freilich unbenommen ist, eine beabsichtigte Zuzahlung des Mieters mit dessen Einverständnis durch eine individuelle Vereinbarung zu konstituieren.