Am 07.04.2016 hat das Landgericht München I entschieden:
Eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters, einen Kostenbeitrag zu – seitens des Vermieters durchzuführenden – Schönheitsreparaturen zu leisten, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Im Ergebnis handelt es sich hierbei um eine vom BGH als unwirksam angesehene Quotenabgeltungsklausel.
Hinweisbeschluss LG München I v. 07.04.2016 – 31 S 3878/18