Verkehrsrecht – Angebot des Versicherers auf Vermittlung einer günstigen Anmietalternative

Mit Urteil vom 26.04.2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden:

  1.  Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Absatz II 1 BGB, kann ausnahmsweise offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 Absatz II 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senat, NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 1445 Rn. NJW Jahr 2010 Seite 1445 Randnummer 12).
  2. In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. BGH, Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 563/15

Anmerkung:

Die zutreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs reiht sich ein in eine mittlerweile schier endlose Zahl von Urteilen zu dem Problemfeld der Erstattung von Mietwagenkosten bei der Unfallschadensregulierung. Im Grundsatz hat der BGH in zahlreichen Entscheidungen betont, dass der Geschädigte, sofern er wegen des Unfallereignisses sein Fahrzeug nicht mehr nutzen kann, vom Unfallverursacher die Kosten für ein gleichwertiges Mietfahrzeug ersetzt verlangen kann.

Äußerst problematisch hat sich in der Praxis jedoch erwiesen, dass zahlreiche Autovermieter in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH unter Hinweis auf diverse Zusatzleistungen wie etwa Vorfinanzierung, Eil- und Notdienstleistungen einen sogenannten Unfallersatztarif eingeführt haben, welcher den Normaltarif zumeist um ein Vielfaches übersteigt. Häufig sind indessen derartige Zusatzleistungen nicht erforderlich oder aber ist dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich, mit der Folge, dass die Haftpflichtversicherung gegebenenfalls unter Hinweis auf die Schadensminderungsobliegenheit des Unfallgeschädigten die Mietwagenkosten auf den sogenannten Normaltarif kürzen können.

Im vorliegenden Fall bestand nun die Besonderheit, dass der Unfallgeschädigte anlässlich des erlittenen Verkehrsunfalls mit dem Mitarbeiter der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners telefoniert hatte, wobei der Mitarbeiter dem Unfallgeschädigten sogleich angeboten hat, im Bedarfsfall einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Hierauf ist der Unfallgeschädigte jedoch nicht eingegangen, sondern hat ein Fahrzeug zu einem deutlich höheren Tarif angemietet.

Obschon im Unfallschadensrecht nicht oft genug betont werden muss, dass der Unfallgeschädigte grundsätzlich „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist und sich daher nicht mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abstimmen muss, leuchtet im vorliegenden Fall mit Blick auf die Schadensminderungsobliegenheit durchaus ein, dass es für den Geschädigten durchaus zumutbar war, das deutlich billigere Angebot der Versicherung anzunehmen, insbesondere da eine derartige Anmietung problemlos und im Vergleich zur Selbstanmietung sogar deutlich schneller vonstattengegangen wäre. Festzuhalten bleibt, dass der Unfallgeschädigte zwar grundsätzlich vor Anmietung eines Mietwagens keine Marktforschung zugunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung betreiben muss. Sofern die Versicherung hingegen proaktiv vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auf den Geschädigten zukommt und ein Angebot auf problemlose und billige Anmietung unterbreitet, ist es durchaus zumutbar, ein derartiges Ansinnen zur Vermeidung unnötiger Kosten anzunehmen.