Mietrecht: Vortäuschen von Eigenbedarf

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit Längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der – dieser möglicherweise nicht offenbarten – Erwartung zur Miete überlässt, diese im Fall eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können.

BGH, Beschluss vom 10.5.2016 – VIII ZR 214/15, Leitsatz

Anmerkung:

Der zutreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist uneingeschränkt zuzustimmen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt zeigt einmal mehr die enorme Kreativität von Vermietern, einen Kündigungsgrund zu schaffen. Hintergrund ist in der Praxis zumeist die Erwartung, beim Verkauf eines mietfreien Anwesens einen erheblich höheren Kaufpreis zu erzielen. Da nach der gesetzlichen Regelung in § 566 BGB – gemäß dem Motto „Kauf bricht nicht Miete“ – der Mietvertrag indessen durch eine nach Vertragsschluss erfolgte Veräußerung grundsätzlich bestehen bleibt, erfordert der beabsichtigte Verkauf einer mietfreien Wohnung daher an sich eine vorgängige Kündigung des Mietvertrags. Da des Weiteren die bloße Gewinnmaximierung keinen anerkannten Kündigungsgrund im Sinne des Gesetzes (§ 573 BGB) darstellt, versuchen Vermieter leider nur allzu häufig eine irgendwie geartete Eigenbedarfskündigung vorzuschieben.