Verkehrsrecht – Haftung bei Unfall mit bei Gelblicht in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug

Mit Urteil vom 30.05.2016 hat das OLG Hamm betont, dass ein Wechsel der Lichtzeichen einer Ampel von Grün- auf Gelblicht anordnet anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt daher gegen diese Regelung, wer nach einem Wechsel der Lichtzeichen von grün auf gelb mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampel möglich ist.

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2016 – 1-6 U 13/16)

Anmerkung:

Das zutreffende Urteil des OLG Hamm bietet Anlass darauf hinzuweisen, dass die Straßenverkehrsordnung in § 37 Absatz 2 Nummer 1 entgegen landläufiger Meinung ausdrücklich bestimmt, dass „vor der Kreuzung auf das nächste (Licht-)Zeichen zu warten“ ist.
Demnach erfordert ein verkehrsgerechtes Verhalten grundsätzlich ein Anhalten und gerade nicht ein leider vielerorts zu beobachtendes Beschleunigen, um die Ampel – häufig lediglich zur Vermeidung eines Zeitverlusts – noch vor dem Rotlicht passieren zu können.

Entsprechend der Entscheidung des OLG erfährt die gesetzliche Regelung allerdings immer dann eine Einschränkung, wenn – bei unterstellt zulässiger Geschwindigkeit – ein Anhalten mit „normaler“ Betriebsbremsung nicht mehr gefahrlos möglich ist. Wenn demgegenüber das Fahrzeug nur noch mit einer Vollbremsung vor der Ampel angehalten werden kann, darf der Fahrzeugführer nach der einschlägigen Rechtsprechung – wenngleich vorsichtig und unter Beachtung des Querverkehrs – noch in die Kreuzung einfahren.

Problematisch sind in rechtlicher Hinsicht diejenigen Fälle, in denen ein Anhalten vor der Ampel bei normaler Bremsung nicht mehr möglich ist, das Fahrzeug aber noch vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich zum Stehen gebracht werden kann. Mit Blick auf die Verkehrssicherheit wird diese Konstellation zutreffend nur dahingehend zu beantworten sein, dass der Fahrzeugführer ebenfalls anhalten muss.

Im vorliegend vom OLG Hamm entschiedenen Fall wird dies um so mehr zu gelten haben, als es sich bei dem in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug um einen Sattelzug gehandelt hat.