Arbeitsrecht – Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21

Anmerkung:

Das äußerst praxisrelevante Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist für die Arbeitgeberschaft erfreulich.

Nach dem an sich geltenden Grundsatz, wonach eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stets die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, war bisher der nicht seltenen „plötzlichen“ Erkrankung eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer Kündigung, von Seiten des Arbeitgebers im Prozess kaum mit Aussicht auf Erfolg entgegenzutreten.

Der Arbeitgeber musste nämlich ohne jegliche Beweiserleichterungen nachweisen, dass es sich bei dem ärztlichen Attest um ein sogenanntes Gefälligkeitsattest handelt – ein in der Regel nahezu hoffnungsloses Unterfangen.

Mit dem jüngsten Urteil des Bundesarbeitsgerichts streitet für den Arbeitgeber fortan zumindest in den Fällen der passgenauen Übereinstimmung von Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsfrist, die vom Bundesarbeitsgericht postulierte Möglichkeit einer bereits anfänglichen Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer dann seine vorgetragene Erkrankung neben der bloßen ärztlichen Bescheinigung mit weiteren Nachweisen belegen muss.