In seinem für die Praxis sehr bedeutenden Urteil vom 27.09.2016 hat der BGH nochmals klargestellt, dass der Unfallgeschädigte, der seinen Fahrzeugschaden durch Erwerb eines Ersatzfahrzeugs beheben und zuvor sein unfallbeschädigtes Fahrzeug veräußern will, dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen bereits dann genüge leistet, wenn er sein Fahrzeug zu dem Preis verkauft, den ein von ihm zuvor beauftragter Sachverständiger in seinem Gutachten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist nach Auffassung des BGH weder nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot, noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobligenheit verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eine eigene Marktforschung zu betreiben.
Auch ist er nicht angehalten, bessere Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Insbesondere ist der Unfallgeschädigte nicht verpflichtet, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.
BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15