In seinem hier kurz besprochenen Urteil hat das Landgericht Hagen eher unspektakulär und erwartungsgemäß die einschlägige Rechtsprechung bestätigt, wonach derjenige, der plötzlich die Fahrertüre seines am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs öffnet, für den an einem vorbeifahrenden Fahrzeug kollisionsbedingt entstehenden Schaden in der Regel auch dann alleine haftet, wenn der Seitenabstand des Vorbeifahrenden lediglich 80 cm betragen hat.
LG Hagen, Urteil vom 20.12.2017 – 3 S 46/17