Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken betont in erfrischender Klarheit den in der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherungen mittlerweile gern unbeachtet gelassenen Grundsatz, wonach den Schädiger das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko hinsichtlich der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten trifft.
Die Versicherungswirtschaft ist vielmehr seit geraumer Zeit dazu übergegangen, bei der Regulierung von Unfallschäden, auch in den Fällen der tatsächlich durchgeführten Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs, sogenannte Rechnungsprüfungen in Auftrag zu geben und anschließend etwaige aus ihrer Sicht nicht erforderliche Reparaturmaßnahmen zumindest dann nicht anzuerkennen und die dadurch angefallenen Kosten nicht zu erstatten, wenn der Unfallgeschädigte die ihm vom Reparaturbetrieb gestellte Rechnung noch nicht bezahlt hatte.
Dem Unfallgeschädigten stünde es in diesem Fall ja frei, den Ausgleich der Rechnung insofern zu verweigern. Übersehen wird hierbei, dass der Geschädigte in der Regel den (teilweisen) Ausgleich der Rechnung auch für nachträglich objektiv nicht erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen rechtlich gerade nicht mit Aussicht verweigern kann, wenn er zuvor die Werkstatt beauftragt hat, das Fahrzeug auf Grundlage des von ihm selbst vorgelegten Sachverständigengutachtens und mithin entsprechend seiner Vorgabe zu reparieren.
Ob der im Gutachten sachverständig vorgeschlagene Reparaturweg tatsächlich erforderlich ist, kann der Geschädigte als Laie regelmäßig auch nicht beurteilen. Das sich insofern ergebende Prognoserisiko trägt bei tatsächlicher Unfallinstandsetzung seit jeher indessen der Schädiger und nicht der Geschädigte.